10. Prozesstag am Di., 26.10.2010 - J.K. bleibt zuhause - Hofer (Hausdurchsuchung / Fahrt RBK)

Rechtlicher Hinweis:

Anonymisierungsangebot

Jede der in diesem Artikel mit vollem Namen genannte Person, die eine Anonymisierung wünscht, möge sich bitte auf dem kurzen Dienstweg mit den Seitenbetreibern in Verbindung setzen.

Es handelt sich hierbei um Mitschriften eines öffentlichen Prozesses und einem entsprechenden öffentlichen Interesse an der Sache an sich.
Mit dem Anonymisierungsangebot erkennen wir jedoch an, dass wir evtl. Persönlichkeitsrechte als vorrangig behandeln und uns auch keinesfalls die im Prozess benannten Abläufe und Zitate zu eigen machen, sondern gerade eben die mögliche Unzulänglichkeit der dort getroffenen Aussagen ausstellen wollen.


Der eigenmächtig ferngebliebene Angeklagte


Um kurz nach 9 fängt die Verhandlung regulär an.

Es fällt auf, dass der Angeklagte fehlt.

Der R. merkt an, dass kein Attest vorliegt, er befragt die Verteidigung nach dem Verbleib des J.K.

RA Steffan gibt an, der Angeklagte sei zwar verhandlungsfähig, habe sich aber entschieden, dem Prozess nicht mehr beizuwohnen.

Da einige NK-Anwälte jedoch noch nicht erschienen waren, aufgrund von Streikmassnahmen der DB-Gewerkschaft in irgendwelchen Zügen festsaßen, beschließt der R. jetzt noch nicht mit der Verhandlung zu beginnen.

Der R. erklärt vorab jedoch zur Bedrohungslage:

Die Situation, die in der letzten Woche publik wurde, sei der Kammer schon seit Anfang Oktober bekannt gewesen. Am 07.10. habe daher mit den Beteiligten eine Besprechung stattgefunden.

Aktuell halte der R. keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen als die bereits vorhandenen für notwendig.

Nun wird die Sitzung bis 11.00 Uhr unterbrochen, um auf die noch fehlenden Anwälte zu warten.

Um kurz nach 11 wird fortgesetzt, jetzt mit den bisher fehlenden NK-Anwälten .

Der R. nimmt Bezug auf einen Antrag der Verteidigung, der der Kammer zugegangen sei, mit dem Inhalt, den Angeklagten nach §233 StPO vom Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden.

Es ergebe sich hieraus in der jetzigen Situation keine einfache Verfahrenslage.

Im sogenannten Freibeweisverfahren sei zudem eine Beurteilung zur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten erfolgt, deren Ergebnisse jetzt einzuführen seien.

Aus Zeitgründen muss eine Umladung des Zeugen, eines Beamten namens Feigle, der für den Vormittag geplant war, erfolgen.

Der OSTA weist daruf hin, dass ohne die Anwesenheit des Angeklagten jetzt nicht zur Sache verhandelt werden dürfe.

Der R. entgegnet, dass zur Zeit keine Verhandlung zur Sache stattfindet, es müsse zunächst der weitere Prozessverlauf und die eigenmächtige Abwesenheit des Angeklagten geklärt werden.

Die angebliche Bedrohungslage des Angeklagten


Nun führt der R. die Erkenntnisse zur Bedrohungslage des Angeklagten ein:

Es existiere ein Aktenvermerk der PD Waiblingen vom 08.10.10, über dessen Inhalt die STA sowie J.K. am 15.10.10 durch den Leiter der KP Waiblingen, Herrn Schöllhammer, unterrichtet wurden.

Am 08.10. fand eine Befragung des Herrn Halilaij von 09:20-10:40 in dessen Wohnung durch den Beamten Häfele statt.

Bereits am 28.09.10 sei Kräften der PD Waiblingen, die für den Transport des J.K. zuständig waren, aufgefallen, wie Herr Halilaij die Abfahrt des Angeklagten beobachtete, offenbar um herauszufinden, in welchem Fahrzeug er transportiert wurde.

Am 05.10. habe Herr Halilaij einen nicht für ihn freigegebenen Sicherheitsbereich bei Gericht betreten, wo er theoretisch auf den Angeklagten hätte treffen können.

Schließlich sei am 07.10. ein anonymer Anruf bei Gericht eingegangen, dass man „auf den Nebenkläger Halilaij aufpassen“solle.

In der Befragung teilte man Herrn H. mit, dass man sich aufgrund jener Vorfälle Sorgen mache, dass er etwas gegen J.K. planen könne.

Herr H. zeigte sich ganz gelassen, er sei nur zufällig bei dem Abtransport des Angeklagten gestanden und habe auch nicht versucht in den Sicherheitsbereich zu kommen, dies sei unabsichtlich geschehen.

Gefragt nach der Blutrache, die in seinem Kulturkreis üblich sei, machte er die medial bekannten Aussagen, es wäre „schon längst etwas passiert“, wenn er nicht „bisher alles abgeblockt hätte“. Wenn ein entsprechendes Urteil ergehe, werde er aber „nicht mehr abblocken“.

Ergänzend soll er angegeben haben, dass er nichts dafür könne, wenn ein ihm unbekannter Landsmann sich zu so etwas entschließen würde.

Gefragt, ob sich diese Rache dann nur gegen J.K. richten würde, entgegnete Herr H. , „nein, gegen die ganze Familie“.

Er gab an, J.K. als „Täter“ zu sehen und zeigte hierbei eindeutige körperliche Signale der Aggression, wie z.B. zitternde Hände.

Der R. gibt an, dass er keine Veranlassung sehe, die sitzungspolizeilichen Massnahmen, die sich schon an der obersten Grenze befinden, zu erhöhen, da IM SAAL kein NK negativ aufgefallen sei.

R. fragt die STA:

Haben Sie aufgrund dieser Vorfälle gegen irgend jemanden Ermittlungen eingeleitet?

STA:

Nein. Es gibt keine Ermittlungen. Für uns hat sich hier kein Anfangsverdacht ergeben.

Der Gesundheitszustand des Angeklagten


Der R. verliest einen Schriftsatz des RA Steffan vom Mo. 18.10.10 in dem dieser das krankheitsbedingte Ausbleiben seines Mandanten am 19.10. ankündigt. Es läge ein Attest über Verhandlungsunfähigkeit bei.

Nachdem J.K. am 15.10. von einer konkreten Gefährdung für sich und seine Familie erfahren hatte, war er sehr bestürzt und verzweifelt, er klagte über Enge und Druck im Brustbereich.

Das Attest stammt vom Facharzt für Innere Medizin Dr. Jensch.

Der R. hatte sich daraufhin mit Dr. Jensch telefonisch in Verbindung gesetzt, der aufgrund der noch fehlenden Untersuchung noch keine Diagnose stellen konnte, jedoch aufgrund der kardiologischen Vorerkrankung des J.K. das Risiko aufgrund der geschilderten Symptome für zu hoch hält, ihn am Prozess teilnehmen zu lassen.

Am 19.10. telefoniert der R. um 14 Uhr abermals mit Dr. Jensch, der nun aufgrund der kardiologischen Untersuchung keine Gefährdung feststellen konnte. Es lägen normale Werte vor. Aus seiner Sicht sei der Angeklagte - was das körperliche anbelangt - verhandlungsfähig. Er sei jedoch in einem psychisch derangierten, verängstigten und erschrockenen Zustand - hierfür sei der Arzt jedoch kein Experte, so dass er dies nicht attestieren können.

Am 20.10. um 10:50 telefonierte der R. mit RA Steffan . Dieser teilte mit, dass sein Mandant im Verlauf des Tages einen Psychotherapeuten aufsuchen werde.

Um 14:20 erreichte das LG ein Fax des Herrn Steffan , in dem dieser das Ausbleiben des J.K. für den 21.10.10 ankündigte.

Anbei ein Attest des Dr. med. Udo Härle, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Asperg.

Dieser Arzt, bei dem J.K. seit Anfang 2010 in ambulanter psychotherap. Behandlung ist, attestiert J.K. eine posttraumatische Belastungsstörung und Verhandlungsunfähigkeit.

Um 15:50 telefoniert der R. mit Dr. Härle:

Dieser bestätigt, dass J.K. sich in einem psych. Ausnahmezustand befinde und eine Teilnahme an der Verhandlung ausgeschlossen sei.

Mit Beschluss vom 21.10.10 beantragt die Kammer ein eigenes Sachverständigengutachten zur Verhandlungsfähigkeit einzuholen:

Beauftragt wird der Dipl.-Psychologe Dr. Wolfgang Wagner, Karlsruhe, dem alle relevanten Unterlagen zugeleitet werden.


Es wird für den Freitag, 22.10.10 um 18 Uhr eine Untersuchung des Angeklagten beim LG Stuttgart terminiert, deren Teilnahme jedoch für J.K. freiwillig sei.

Es wird zudem die polizeiliche Schutzbegleitung des Angeklagten dorthin organisiert.


Am 22.10. geht um 14:57 ein Fax des RA Steffan ein, in dem dieser angibt, dass er mit seinem Mandanten gesprochen habe und es diesem schon viel besser gehe: er sei klar, aufnahmefähig, fühle sich erholt und könne seine Interessen wieder wahrnehmen. Ihm sei daran gelegen, dass der Prozess fortgesetzt wird und er sei wieder verhandlungsfähig. Den Termin um 18 Uhr werde er daher nicht mehr wahrnehmen.

Als man Dr. Wagner dies mitteilt, meint dieser, dass er sein Gutachten auch ohne die körperliche Untersuchung des J.K., nur aufgrund der eingereichten Unterlagen erstellen könne, was ihm auch gewährt wird.

Jenes Gutachten ging am 25.10.10 bei Gericht ein und klärt zunächst über die Vorgeschichte der Störungen auf:

2 Tage nach dem 11.03.09 begann eine psychol. Betreuung des Herrn K. bis 09/09.

Aufgrund der akuten Belastung wurde eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert.

Die ambulante Behandlung wurde ab 02/10 bei Dr. Härle fortgesetzt, wo J.K. seither mindestens 12 Sitzungen zu je 50 Minuten absolviert hatte.

Ihm wurde das Medikament „Doxipin“, 10mg abends, verordnet. Eine höhere Dosis sei angeziegt, jedoch wegen der Herzerkrankung nicht möglich.

Was in der Zeit zwischen 09/09 und 02/10 war, kann nicht beurteilt werden.

Bisher war der Angeklagte in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen, er war offenbar konsolidiert und stabilisiert.

Durch das Gefährdungspotential durch den NK, von dem der Patient am 15.10. erfuhr, wurde eine akute Belastung mit pektoralen Störungen ausgelöst.

Diese Reaktion sei nachvollziehbar, aber vorübergehend, wie durch das Abklingen der Beschwerden am 22.10.10 bestätigt wurde.

Dies entspräche dem klinischen Verlauf solcher Störungen.

Der Angeklagte sei auch aus Sicht des Gutachters nun wieder verhandlungsfähig.

(Einschub des Verfassers:
Zur Übersicht nun einmal die betreffenden § in der STPO:

§ 230 StPO - Ausgebliebener Angeklagter

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.

§ 231 StPO - Entfernungsverbot

(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.

(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.

§ 233 StPO - Entbindung des Angeklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen

(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.

(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muss er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden. Dabei wird er über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte.

(3) Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Wir erinnern uns: Der Antrag von RA Steffan betraf § 233 STPO )

Zäsur


Nun wird eine Zäsur der bisherigen Ergebnisse eingeleitet.

Den Anfang macht RA Krächel , der gleich lospoltert und nach einer zwangsweisen Vorführung des Angeklagten mittels Haftbefehl verlangt, gemäß §230 STPO.

Die STA weist auf die Verpflichtung des Angeklagten hin, beim Prozess anwesend zu sein, wenngleich sie diese Anwesenheit nicht zwingend für erforderlich hält, da durch den Angeklagten keine weiteren Erkenntnisse mehr zu erwarten seien.
Zwangsmaßnahmen werden nicht beantragt.

Den §233 StPO hält die STA hier nicht für greifend, da die Anklage auf fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung in mehreren Fällen laute und ein Strafmass deutlich höher als 6 Monate zu erwarten sei.

RA Steffan führt aus, dass die Voraussetzungen des 233 durchaus vorliegen, da schon laut Aktenlage von keiner anderen Verurteilung als der fahrlässigen Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten ausgegangen werden kann und daher die zu erwartende Strafe unter 6 Monaten Freiheitsstrafe läge. Im Prozessverlauf wurde bisher nichts vorgebracht, was diese Einschätzung gefährde.

Der R. betont, dass dies eine Schnittstelle im Prozess darstelle, da eine fehlerhafte Entscheidung in diesem Punkt einen absoluten Revisionsgrund darstelle.

RA Bessler schließt sich seinem Kollegen Krächel an und weist darauf hin, dass der Angeklagte zwar bislang geschwiegen hatte, aber dennoch ein Sinneswandel möglich sei.
Als Beispiel führt er jenen Sinneswandel an, der offen zu Tage trat am 25.10., als der Angeklagte - im Gegensatz zum 22.10. - nun doch nicht mehr bei Gericht erscheinen wollte.
Auch hier wird Haftbefehl und Vorführung beantragt.

RA Kiefer schließt sich an.

RA Rabe macht sich gar Gedanken um die Verteidigung des Angeklagten. Dieser könne z.B. nichts über die Vernehmung der Frau Loy wissen, die noch ansteht, da diese vorher noch nicht vernommen wurde.
Er könne dann nicht allseitig und gründlich verteidigt werden und auch bei Befangenheitsanträgen, die sofortige Entscheidung erfordern, könne der Angeklagte dann nicht mehr mitwirken, da eine kurzfristige Rücksprache nicht möglich sei. Er beantragt ebenfalls Vorführung und Haftbefehl. Dies wäre nun schon kein zählender Prozesstag, es bliebe nur der Donnerstag als 10. Tag, danach drohe das Verfahren zu platzen.

RA Krächel spricht nochmal von einem durchsichtigen Fangeisen der Verteidigung, die die Kammer auf eine falsche Fährte locken möchte.

RAin Stuff warnt davor, durch eine Ermessensentscheidung auf Basis des 231 ein falsches Signal auszusenden.
Der Angeklagt würde somit „uns allen auf der Nase herumtanzen.“

RA Gorka bedankt sich zunächst bei RA Rabe , dass dieser so fürsorglich um die Verteidigung des Angeklagten bemüht sei.
Er sei dankbar für den Schutzgedanken, dass sich der Angeklagte nicht auf die Aussage Loy vorbereiten könne.
Bezügl. Befangenheitsanträgen sei es kein Ziel, solche zu stellen und überhaupt seien diese Einwände nicht nachvollziehbar.
Der Angeklagte möchte ganz sicher „niemandem auf der Nase herumtanzen.“

RA Rabe betont, dass er die Ironie des Gorka zu schneidend finde und in Bezug auf eine mögliche Revision durchaus auch an die Rechte des Angeklagten denke.

Es kommt zu einer weiteren Diskussion, in der RA Krächel irgendetwas Lateinisches äußert und der R. ihn darauf hinweist, dass die Gerichtssprache deutsch ist.

Krächel murmelt noch so etwas, von „….bedenken, dass hier keine Gesamtschüler herumsäßen…“

R

Herr Krächel, diese Äußerung habe ich jetzt mal überhört!


Es ist dann Mittagspause.


Kammerbeschluß zur Abwesenheit des Angeklagten


Nach der Mittagspause kam es zur Bekanntgabe des heutigen Kammer-Beschlusses:

Die Kammer fällte eine Ermessensentscheidung nach §231 (2) STPO, nach der die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortgesetzt wird.

Zwangsmassnahmen nach §230 (2) STPO werden abgelehnt.

Der Angeklagte sei schon vernommen worden und habe daher Gelegenheit gehabt, sich zu äußern.

Nach Pflichtgemäßem Ermessen wird eine weitere Anwesenheit des Angeklagten für entbehrlich gehalten, da die weitere Sachaufklärung dessen Anwesenheit nicht erfordert.

In Bezug auf den Rücksprachebedarf des Angeklagten mit seiner Verteidigung habe dieser das Recht verwirkt, am Verfahren gestaltend mitzuwirken.

Es wird betont, dass eine mögliche Gefährdungslage des Angeklagten bei dieser Entscheidung keine Rolle gespielt habe.

Der R. fragt nach weiteren Anträgen.

Es kommt nur die Aussage von RA Gorka , dass der Antrag nach §233 StPO zur Zeit nicht gestellt wird.

Somit geht offiziell erst jetzt die Hauptsacheverhandlung weiter.


Der Zeuge KOK Hofer zu den Hausdurchsuchungen und der Fahrt mit der Familie K. zum Robert-Bosch-Krankenhaus am 12.03.09


Es erscheint der Zeuge KOK Hofer , 48 J., von der PD Waiblingen.

Der Mann soll seit 11.03.09 Spurensachbearbeiter bei der EG Schule gewesen sein.

Die erste Hausdurchsuchung


R

Wo waren Sie am 11.03. und was haben Sie gemacht?


Z

Ich war an der Wohnungsdurchsuchung Kretschmer zusammen mit Herrn Feigle beteiligt.


R

Wonach haben Sie da gesucht?


Z

Nach Waffen. Mehr wußten wir zu diesem Zeitpunkt noch nicht.


R

Wann war das ungefähr?


Z

Irgendwann in den Mittagsstunden. Genau kann ich das nicht mehr sagen.


R

Gab es denn da eine konkrete Verdachtslage?


Z

Der Täter war noch nicht gefaßt. Wir wussten auch nicht, ob er vielleicht ins Haus zurückkommt.

(Anm. d. Verf.: ???)


R

War das Haus versiegelt oder sonstwie gesichert?


Z

Die Schutzpolizei war vor Ort und hat uns eingelassen. Wer das genau war, weiß ich nicht mehr.


R

War dies eine freiwillige Durchsuchung oder existierte da ein Durchsuchungsbeschluß?


Z

Das weiß ich nicht, aber der Herr Feigle bestimmt.

Meine Aufgabe war es, eine Asservatenliste zu erstellen und auch die vorgefundenen Waffen einzutragen.


R

Was war Ihnen zum Verbleib der Familie K. bekannt?


Z

Darüber wußte ich nichts.


R

Wie sind Sie da vorgegangen?


Z

Ich hatte mit dem Esszimmer begonnen.


R

Haben Sie irgendwas erhoben, was relevant war?


Z

In Esszimmer und Küche wurde nichts Relevantes gefunden. Es befand sich da eine Videokamera in einer Schublade, die jedoch nicht relevant war.

Im Zimmer von der Jasmin fanden wir einen Laptop, der zunächst auch nicht relevant war.

Hinter dem Zimmer des Amoktäters befand sich ein weiteres Zimmer mit 2 Fernsehern. Dort fanden wir eine Vielzahl von Videos.


R

Konnten Sie diese zuordnen?


Z

Nicht an diesem Tag, außer bei Bändern, die mit „Tim“ beschriftet waren.

Herr Feigle hat den Keller und die Werkstatt durchsucht und Waffen und Munition festgestellt, aber dazu kann der selbst besser Auskunft geben.

Es wurden noch diverse Kellerräume durchsucht, u.a. befand sich dort eine Art Büroraum mit einem PC, der aber für uns nicht relevant war.


R

Die Bilder vom Keller hat also Ihr Kollege gemacht. Was haben Sie dort sichergestellt. Wie war die Situation? War da vorher schon jemand drin?


Z

Dazu befragen Sie am besten Herrn Feigle selbst.


R

Lag da viel rum oder wie sah es da aus?


Z

Es war alles recht ordentlich und aufgeräumt.


R

Waren also die Waffen ihre Zielrichtung?


Z

Das haben der Herr Feigle und die Kollegen bearbeitet.

Die Schränke waren offen, am Arbeitstisch haben wir Schubladen durchsucht und Hülsen und Munitionsteile gefunden.


R

Also wäre der Herr Feigle der richtige Ansprechpartner.

Wo lagen bei den Waffen die Schwerpunkte?


Z

Im Keller bei den Tresoren, diese waren schon geöffnet.

In Tims Zimmer befanden sich Softairwaffen an der Wand.


R

Aber da kann der Herr Feigle wohl verläßlicher Auskunft geben?


Z

Ja.


R

Ist Ihnen sonst etwas aufgefallen? Wie sah es allgemein dort aus?


Z

Es war allgemein sehr ordentlich und aufgeräumt.


R

Waren dort auch unverschlossene Patronen zu sehen?


Z

Kann ich nicht sagen, denn die Tresore waren ja auf und der Herr Feigle schon vor mir da.


R

Gab es im Zimmer vom Tim Waffen und Patronen?


Z

Auch da muss ich auf den Herrn Feigle verweisen. Jedenfalls hingen Softair-Waffen an der Wand.


R

Sonst noch was Relevantes?


Z

Ich war in Absprache mit Herrn K. mehrmals im Haus.

Die Fahrt zum Robert-Bosch-Krankenhaus


R

Wann war Ihr erster Kontakt mit dem Angeklagten?


Z

Das war am Morgen des 12.03.


R

Und wo?


Z

In Remshalden, wo die Familie bei Bekannten untergekommen war.


R

Sie hatten dazu einen Auftrag?


Z

Ja, ich sollte ihn, zusammen mit dem Kollegen Abele, abholen und nach Stuttgart zum Robert-Bosch-Krankenhaus bringen, wo er seinen Sohn identifizieren sollte.


R

In welchem Zustand befand sich Herr K.?


Z

Er war sehr niedergeschlagen und traurig.


R

Wer war da noch dabei?


Z

Der KOK Abele und dann waren da noch Frau und Tochter K., die mitfahren wollten, um sich gemeinsam von Tim zu verabschieden.

Wir haben dann unser Beileid ausgedrückt.


R

Und Sie waren der Fahrer?


Z

Ja.

R

Wo saß die Familie?


Z

Die saßen hinten.


R

Wie saßen die denn?


Z

Das weiß ich nicht mehr.


R

Wie lange dauerte die Fahrt und sind Sie dort direkt hingefahren?


Z

Ja, direkt. Ca. 30 Minuten dauert das.


R

Und wie lief das dort ab?


Z

Vor dem Haupteingang warteten Personen von der Seelsorge, die die Familie in Empfang nahmen.

Ich habe das Fahrzeug geparkt und war nicht weiter dabei.


R

Wann haben Sie die Familie dann wieder getroffen?


Z

Wir sind dann ohne die Familie K. wieder weggefahren.


R

Aber eigentlich hätten Sie die Familie wieder zurück gebracht?


Z

Ja, aber es war wohl der Wunsch der Familie, vom Kriseninterventionsteam zurück gefahren zu werden.


R

Wer war denn beim KIT eingesetzt?


Z

Der Name war Loy, ob Herr oder Frau, weiß ich nicht mehr.


R

Wie sind die denn aufgetreten? Und von wem waren die beauftragt?


Z

Das weiß ich nicht.


R

Wie lange hat denn diese Identifizierung gedauert?


Z

Nicht länger als 1 Stunde, denke ich.


R

Hatten Sie später noch mit der Fam. K. zu tun?


Z

Weiß ich nicht mehr genau. Ich hatte Herrn K. jedenfalls meine Handynummer gegeben.


R

Hatten Sie den dienstlichen Auftrag, sich mit den Personen zu befassen?


Z

Nein, es war ein reiner Fahrdienst.


R

Sollten Sie an diese Personen herantreten und diese befragen?


Z

Dazu hatte ich keinen Auftrag.


R

Aber Sie hatten Aktenvermerke angelegt?


Z

Ja.


R

War da eine Auswertung geplant oder ist das im Anschluß spontan geschehen?


Z

Das war nicht geplant, sondern das habe ich aus eigener Veranlassung getan.


R

Wußten Sie zu diesem Zeitpunkt schon von einem Tatverdacht gegen Herrn K.?
Es fehlte ja eine Waffe aus dessen Bestand, dies hätte die Waffe sein können, mit der der Amoklauf verübt wurde.


Z

Nein, es gab da keinen Verdacht.


R

Was haben Sie dann unternommen?


Z

Die Fam. hatte von sich aus angefangen zu erzählen. Es wurde über Tim geredet und dass man sich nicht vorstellen kann, dass der Tim so eine Tat gemacht haben kann…


R

Wie kann man sich das vorstellen? War das eher ein Dialog oder eher ein Monolog?


Z

Das war meiner Meinung nach eher ein Monolog. Ich habe nur einmal etwas gefragt und zwar in Bezug auf Tims Verhältnis zu Mädchen.


R

Warum das? War das sachdienlich?


Z

Das kam einfach so aus dem Gespräch heraus.


R

Was fiel da für eine Bezeichnung… ein Sonderling?


Z

Es wurde von „Spätzünder“ geredet.


R

Wer hat da denn meist geredet?


Z

Eher Herr und Frau K., die Tochter recht wenig.


R

Was wurde denn über Tim gesagt?


Z

Dass er beim Pokern ein Stratege war, sonst eher ruhig und bei Mädchen ein Spätzünder.


R

Und Sie haben auch Fragen gestellt?


Z

Nur einmal, das mit den Mädchen.


R

Hatten die aus ihrer Erinnerung den Tagesablauf erörtert? Gab es etwa auch Vorwürfe?


Z

Die konnten nicht begreifen, wie das geschehen konnte.

Tim habe keine Probleme gehabt. Besonders nachdem er den Führerschein endlich bestanden hatte, war er auch dort problemfrei.

Er sei besonders im Armwrestling sehr engagiert gewesen.


R

Haben die das Leben des Tim revuepassieren lassen?


Z

Die hatten sich eher mit dem Tag zuvor beschäftigt.


R

Kam das Gespräch nicht auf die Waffe im Schlafzimmer?


Z

Davon wußte ich gar nichts.


R

Haben Sie sich keine Gedanken gemacht, woher die Waffe gewesen sein könnte?


Z

Das war mir noch nicht bekannt.


R

Nun, es steht der Vorwurf im Raum, Sie hätten die Familie K. gezielt ausgehorcht!?


Z

Ich hatte doch nur eine Frage gestellt.


R

In wie weit waren die Personen emotional beteiligt?


Z

Sehr, es wurde auch geweint. Für mich waren sie genauso Opfer wie alle anderen Opferangehörigen auch…


R

In ihrem Aktenvermerk ist von der „Tatwaffe“ die Rede - wie kommt das, wenn Ihnen diese Verbindung doch noch gar nicht bekannt war?


Z

Ich habe den Aktenvermerk ja erst später geschrieben - das wurde dann ergänzt.


R

Wurden da keine Vorwürfe laut - wie Tim an die Waffe kam?


Z

Das kann ich nicht mehr sagen…


R

Wurde über die Vorgehensweise bei der Tat gesprochen?


Z

J.K. sagte, dass Tim die Waffe morgens wohl geholt haben muss, weil er angeblich erst später Schule hatte.


In den verlesenen Aktenvermerken des Beamten Hofer erfährt man, dass gesagt worden sein soll, dass Ute und Jasmin K. nicht glauben konnten, dass der Tim diese Tat spontan gemacht hätte, er müsse es vorbereitet haben, wie er alles immer strategisch geplant hatte. Tim habe nie etwas spontan gemacht.

Beim Frühstück am 11.03. soll er angegeben haben, 2 Std. später zur Schule zu müssen, was Ute K. eher ungewöhnlich fand.

Tim habe sich gefreut, dass bei ihm der Unterricht auch mal später beginne.

Es wurde berichtet, dass das Gespräch auf die anstehenden Deutschen Meisterschaften im Armwrestling gekommen sei und Tim jedoch keinerlei Begeisterung gezeigt hätte.

Ansonsten sei Tim eher in guter und ausgelassener Stimmung gewesen. Er habe nun keinen Schul- und Führerscheinstreß mehr gehabt.

Tim solle bislang nichts mit Mädchen gehabt haben und sei ein Spätzünder gewesen. Er hatte auch keine feste Freundin.


R

KOK Abele hat nur zugehört? Weshalb?


Z

Ich weiß nicht mehr, ob Kollege Abele sich beteiligt hatte.

Die Fam. hat ja von sich aus erzählt und wir hatten ja auch keinen Auftrag gegen die Familie zu ermitteln.


R

Und weiter?


Z

Am 13.03. wurde dem Herrn K. von meinem Vorgesetzten, Herrn Heisenberger, sein Beschuldigtenstatus mitgeteilt und er auch als Beschuldigter belehrt.


R

Waren Sie bei dem Gespräch dabei oder haben Sie das nur vermerkt?


Z

Ja. Ich war im Büro. Der Lautsprecher war an.


R

Wie ist diese Belehrung erfolgt? Wurde der Gesetzestext verlesen oder frei gesprochen?


Z

Kann ich mich nicht erinnern.


R

Und der Inhalt der Belehrung?


Z

Zur fahrlässigen Tötung, soweit bekannt.


R

Hatten sich also nun die Verdachtsmomente verdichtet?


Z

Das entzieht sich meiner Kenntnis.


R

Kam der Statuswechsel Zeuge - Beschuldigter für Sie überraschend?


Z

Ich war kurz überrascht, ja, aber ich kannte ja den Sachverhalt nicht.


R

Hatten Sie sich Gedanken darüber gemacht, weswegen J.K. nun Beschuldigter ist?


Z

Ja, weil die Waffe aus seinem Besitz stammte.


R

Wußten Sie, dass J.K. die Waffe nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt hatte?


Z

Ich wußte nur, dass es um diese Waffe geht.

Hausdurchsuchung II am 13.03.2009


R

Was wollte man darüberhinaus noch von Herrn K. in jenem Telefonat?


Z

Wir teilten ihm mit, dass wir nochmals in die Wohnung müssten.

Den Auftrag bekam die Kriminaltechnik Göppingen, aber ich sollte mit, weil ich ortskundig war.


R

Und Herr K. hatte keine Einwände gegen diese Durchsuchung?


Z

Nein; er war sehr kooperativ.


R

Was wurde da noch gemacht?


Z

Die KT Göppingen hatte gezielt in einem Hängeschrank im Schlafzimmer nach Munition gesucht.


R

Und war da Munition?


Z

Dort wurde ein 50er Pack 9mm Patronen gefunden. Es waren noch 40 Patronen drin.


R

Wer war da noch anwesend?


Z

Außer mir noch der Herr Walther, und den anderen Kollegen kannte ich nicht.


R

Welche Bedeutung hatten diverse Skizzen, die im Keller gefunden wurden?

Und wann wurde das abgeklärt?


Z

Das hat der Herr Abele nachmittags in Remshalden gemacht.


R

Was waren das für Skizzen?


Z

Evtl. selbstgefertigte. Mir ist dazu nichts weiter bekannt.


R

Und hatten Sie auch gezielt nochmals in den Schlafzimmerschrank geschaut?
Gab es objektive Erkenntnisse darüber, ob sich diese Waffe auch tatsächlich dort befand?


Z

Das kann ich nicht beantworten. Den Bericht der Kriminaltechnik Göppingen habe ich nicht gelesen.


R

Was diese Munitionspackung anbelangt - was sah man da auf den ersten Blick?
War die evtl. hektisch aufgerissen?


Z

Das weiß ich nicht mehr.

Telefonat mit Herrn K. am 16.03.2009


R

Am 16.03. haben Sie nochmals um 11:26 mit Herrn K. telefoniert. Um was ging es dabei?


Z

Es war ein Brief für ihn abgegeben worden.


R

Ging es nicht auch um Fingerabdrücke?


Z

Ja, Herr K. sollte Vergleichsabdrücke abgeben.

Außerdem sollte er Schuhe und eine Jacke identifizieren.


R

Haben Sie Herrn K. da nochmals über seine Rechte belehrt und wenn ja, über welche?


Z

Ich habe ihn nochmals als Zeuge belehrt wegen der Tat seines Sohnes.


R

Aber er war doch schon seit dem 13. ein Beschuldigter?


Z

Ja, aber doch wegen der fahrlässigen Tötung.


R

Als Zeuge im Verfahren gegen wen?


Z

Gegen Tim wegen des Amoklaufs.


R

Diese Vergleichsfingerabdrücke hätten doch auch gegen Herrn K. als Beschuldigten verwendet werden können?

Oder wofür hatte man die gebraucht?

Sie schreiben hier „…um sie mit der Tatwaffe abgleichen und ausschließen zu können.“

Z

Es waren ja mehrere Fingerabdrücke auf der Waffe. Wir mussten ja nun klären, ob es nur die von Tim und seinem Vater waren, um andere Fingerabdrücke auszuschliessen.
Also auszuschließen, ob noch jemand anderes die Waffe in der Hand hatte.


R

Achso. Das ist also mißverständlich geschrieben:

Sie wollten abklären, dass nur Abdrücke vom Vater und vom Tim da sind, um andere auszuschliessen.

Wenn also die Fingerabdrücke des Vaters auf der Waffe waren, hieße das also, dass dieser die Waffe auch in der Hand hatte?


Z

Ja. Es war ja auch seine Waffe.


R

Das muss nichts heißen. Es gibt ja auch Leute, die solche Waffen nur sammeln und nicht damit schiessen.

Es wäre doch naheliegend gewesen, Herrn K. auch als Beschuldigten zu belehren.

Sie hatten sich jedoch dafür entschieden, dies zu trennen. Oder wurde das von der Dienststelle entschieden?


Z

Das habe ich selbst entschieden. Ich hatte das zwar mit Herrn Heisenberger diskutiert, der konnte mir aber auch nichts dazu sagen. Also habe ich das selbst entschieden.


R

Herr K. sollte irgendwelche Gegenstände identifizieren. Wie ging das vor sich?


Z

Anhand von Bildern. Es handelte sich um einen Rucksack, eine Jacke, einen Schuh und ein Messer.

Das Messer habe ich ihm im Original vorgelegt. Das hatte ich ihm aber am Telefon schon beschrieben.

Er sagte, er müsse es erst sehen; er wäre sich nach der Beschreibung aber fast sicher, dass es seines sei, denn er würde so ein Messer besitzen.


R

Was war das für ein Messer? Etwa das 29 cm lange mit einseitig geschliffener Klinge?


Z

Ja. Der Herr K. hatte es vor 30 Jahren auf einer Waffenbörse in Stuttgart gekauft.
Nachmittags hatte ich ihm das Messer dann gezeigt.


R

Sie sprachen noch von Videoaufnahmen, die Sie im Hause sichergestellt hatten.
Waren das diese Horrorvideos?


Z

Nein, das waren Privataufnahmen von Tim beim Sport.


R

Was mir nicht ganz klar ist, ist die Trennung des Status des Jörg K.

Da Tim tot war, musste das Verfahren gegen diesen doch abgeschlossen werden?


Z

Ich war aber doch nur für die Aufklärung der Amoktat zuständig….


R

War Ihnen nicht bewußt, dass die Erkenntnisse, die Sie hierbei gewinnen würden, sich gegebenenfalls gegen J.K. als Beschuldigten richten würden?

Die Frage, ob man das so einfach trennen kann oder tatsächlich eine Beschuldigtenvernehmung war, werden wir rechtlich würdigen müssen.


Z

Ich war nur mit der Amoktat befasst und Herr K. sollte nur einige Dinge identifizieren.

R

Nun, man kann nicht wissen, ob ein Beschuldigter eben genau diese Angaben evtl. nicht gemacht hätte…

Sie hatten den Angeklagten also über sein Zeugenrecht und sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt?


Z

Ja, und auch über sein Aussageverweigerungsrecht.


R

Wurde das dokumentiert?


Z

Es gibt da normalerweise einen Vordruck, wo er unterschreibt.


Der R. liest den Abschnitt vor: Es gibt keine Belehrung.


R

War das Versehen? Hektik?


Z

Evtl. habe ich das im Telefonat getan.

Oder es handelt sich um einen Fehler meinerseits…

Identifizierung von Gegenständen durch J.K. am 16.03.2009 nachmittags


R

Was war nun mit diesen Gegenständen?


Z

Davon gibt es eine Lichtbildmappe. Ein Fahrausweis, ein Rucksack, ein Blouson und Schuhe.

Das Messer hat Herr K. gleich erkannt, er müsse allerdings erst Zuhause nachsehen, ob es dort fehlt, weil es wohl viele solcher Messer gibt.


Herrn K. wird eine Lichtbildmappe gezeigt mit Gegenständen, die angeblich in der ARS gefunden wurden:

1. Ein Schlupfblouson schwarz, Marke KnockOut, Größe S mit weißen Applikationen und orangefarbigem Innenfutter

Dieses Kleidungsstück ist J.K. unbekannt.



2. rechter Sportschuh Marke Victory, Gr. 45, gefunden unterhalb Zimmer 101 im östlichen Hofbereich

Den Schuh hat J.K. noch niemals zuvor gesehen.

(Anm. d. Verf.: Hierbei muss es sich um den Schuh handeln, der auf folgendem Screenshot eines Videos gerade

von der Spurensicherung eingetütet werden soll:)

turnschuh-herrenlos.jpg


3. Ausweis des Tim

wird von J.K. erkannt.



4. ein schwarzer Rucksack Marke 4u

„könnte der von Tim gewesen sein“

J.K. fragt, ob dort auch Pokerchips drin waren.

Dies kann nicht beantwortet werden, da müsse man die Kriminaltechnik befragen.



5. Tims Geldbeutel

wird erkannt.



6. der Fahrausweis für den Verkehrsverbund

wird erkannt.



Das Messer vom Park wird im Original vorgelegt:

J.K. erkennt es als möglicherweise seines, aber da davon viele verkauft wurden, müsse er erst nachsehen, ob es im Kellerschrank fehle.

Im Haus übergibt J.K. den Beamten noch 15-20 Bänder mit Aufnahmen von Tim beim Sport.


R

Fehlte dieses Messer denn nun wirklich?


Z

Ich weiß nicht mehr, ob man in der Schublade danach gesucht hat.


Beisitzender R :

Sie wissen also nicht mehr, ob nach dem Messer im Keller gesucht wurde. Dann mache ich folgenden Vorhalt:

Um 17:14 begann die Durchsuchung durch KHK Zeller, Kunko und Sie. Um 17:49 wurde im Keller nach dem Messer gesucht.

Herr K. öffnete die oberste Schublade des Werkzeugschrankes und gab an, dass das Messer fehlt: „Tim müsse es mitgenommen haben“ .


Am 18.03. gab es ein weiteres Telefongespräch mit Herrn K. Worum ging es dabei?


Z

Herr K. wurde zu den Magazinen befragt. Wieviele zur Tatwaffe gehörten.

Ich sagte ihm, dass er dies aber nicht beantworten müsse.


R

Und hat er geantwortet? Hat er was von einer Sportpistolentasche erzählt?


Z

Das weiß ich nicht mehr.


Beisitzender R :

Dann lese ich mal ihren Aktenvermerk dazu:

Herr K. gab an, dass es 2 Magazine gab: eines bewahrte er im Nachttisch auf und dann gab es noch eine schwarze Sportpistolentasche in einem Schrank, wo er das 2. Magazin und Ohrenschützer aufbewahrte.

Was haben Sie wegen dieser Tasche dann unternommen?


Z

Das weiß ich nicht mehr. Evtl. war man nochmals im Haus, um nachzusehen.

Fragen der Verteidigung an den Zeugen


RA Gorka :

Wann waren Sie am 11.03. das erste Mal im Hause K.?


Z

Kann ich nicht mehr genau sagen. Gegen Mittag wohl.


RA Gorka :

Von wem bekamen sie den Auftrag?


Z

Von meinem Kollegen Schall im Fahrzeug.


RA Gorka :

Und von wem hat der den Auftrag bekommen?


Z

Das weiß ich nicht. Wir waren am Sammelplatz an der ARS und sind dann nach Weiler gefahren.


RA Gorka :

Kam der Auftrag vielleicht von Herrn Feigle?


Z

Das weiß ich nicht.


RA Gorka :

Hatten Herr Schall oder Sie Kontakt zur Ermittlungsgruppe Schule?


Z

Es war ja alles blockiert. Funk und Handynetz ausgefallen…


RA Gorka :

Aber Herr Schall hat doch einen Auftrag bekommen. Wie hat er den denn erhalten?


Z

Wir waren ja am Sammelplatz. Der wird ihn vom Kripoleiter bekommen haben.


RA Gorka :

Und hatte der Herr Schall auch Kontakt zum Führungs- und Lagezentrum?


Z

Das weiß ich nicht.


RA Gorka :

War da noch jemand bei Ihrem Fahrzeug, als Herr Schall den Auftrag übermittelt hat?


Z

Ja, die Kollegin Simone Furtmüller-Dötz.


RA Gorka :

Wer war dabei, als die Lichtbilder vom Tresor gemacht wurden?


Z

Das weiß ich nicht.


RA Gorka :

Bei der Fahrt am 12.03. sagten Sie etwas von Herr oder Frau Loy.

Haben die sich Ihnen vorgestellt?


Z

Nicht direkt. Ich hatte ja die Personen da rausgelassen. Man hat sich aber bestimmt die Hand gegeben.


RA Gorka

Aber Sie wußten, dass die von der Seelsorge waren?


Z

Ja.


RA Gorka :

Und wer hatte Ihnen das gesagt?


Z

Weiß ich nicht mehr. Evtl. der Herr Heisenberger.


RA Gorka :

Und den Auftrag hatten diese Personen von wem?


Z

Wahrscheinlich auch von Herrn Heisenberger….


RA Gorka :

Und Ihr Auftrag lautete?


Z

Jörg K. abholen, damit er seinen Sohn im Krankenhaus identifizieren konnte.


RA Gorka :

Und wer ist gefahren?


Z

Ich war der Fahrer.


RA Gorka :

Haben Sie während des Fahrens geschrieben?


(Gelächter im Saal)


Z

Nein. Ich habe mir das gemerkt.


RA Gorka:

Wohin sind Sie zurückgefahren und wie lange hat das gedauert?


Z

Nach Waiblingen, ca. 30 Minuten.


RA Gorka :

Und den Originalwortlaut der Personen hatten Sie danach noch zuverlässig in Erinnerung?


Z

Ich habe alles nach bestem Wissen und Gewissen aufgeschrieben.


RA Gorka :

Haben Sie den Originalwortlaut vermerkt oder selbst sinngemäß umgeformt?


Z

Ich habe es so vermerkt, wie ich es in Erinnerung hatte.


RA Gorka:

Und Ihr Kollege Abele hat nichts mitgeschrieben?


Z

Davon ist mir nichts bekannt.


RA Gorka :

Und am 12.03., hatten Sie da Kontakt zur Polizeiführung?


Z

Da war noch alles sehr ungeordnet. Wir wurden in einen Lehrsaal gerufen, wo ich mit dem Kollegen Abele einem Spurenteam zugeteilt wurde.


RA Gorka :

Wer hatte denn am 12.03. mit Herrn K. vereinbart, dass dieser seinen Sohn nochmals sehen sollte?


Z

Vermutlich der Herr Heisenberger, denn es kam von ihm, die Ermittlungsgruppe war da ja auch noch nicht vollständig.

Das kann eigentlich nur der Herr Heisenberger gewesen sein.


RA Gorka :

Und wer hat die Frau Loy verständigt?


Z

Das weiß ich nicht.


RA Gorka :

Hatten Sie die Trennung Beschuldigter - Zeuge mit Herrn Heisenberger besprochen?


Z

Ich hatte nach dem Status gefragt, nachdem dieser aber nicht klar war, hatte ich die Trennung selbst vorgenommen.

Es ging ja um die Amoktat des Tim und es wurde nicht gegen Herrn K. ermittelt.


RA Gorka :

Wer war denn bei der Hausdurchsuchung am 11.03. um 13:45 - 19:00 Uhr alles dabei?


Z

Der Herr Feigle, der Herr Schall, ich, und die Kollegin Furtmüller-Dötz.

Den Herrn Feigle habe ich erst vor Ort getroffen.


RA Gorka :

Normal ist ja bei einer Hausdurchsuchung etwas Besonderes erforderlich - haben Sie da nicht nachgefragt?


Z

Nein, es waren ja schon Kollegen von der Schutzpolizei dort und das Haus war geöffnet.


RA Gorka:

Wie können Sie den Zustand des Herrn K. vom 11.- 13.03. bezeichnen?


Z

Am 11. hatte ich keinen Kontakt, am 12. wirkte er sehr niedergeschlagen und das Telefonat am 13. war sicher kein freudiges Telefonat.


RA Steffan :

Auf der Fahrt am 12.03., hat der Kollege Aberle da auch Fragen gestellt?


Z

Das weiß ich nicht.


RA Steffan :

Können Sie es ausschließen?


Z

Nein.


Der Zeuge wird entlassen und die Sitzung geschlossen.

Hiermit schließe ich den 10. Prozesstag ab.



Rechtlicher Hinweis:

Anonymisierungsangebot

Jede der in diesem Artikel mit vollem Namen genannte Person, die eine Anonymisierung wünscht, möge sich bitte auf dem kurzen Dienstweg mit den Seitenbetreibern in Verbindung setzen.

Es handelt sich hierbei um Mitschriften eines öffentlichen Prozesses und einem entsprechenden öffentlichen Interesse an der Sache an sich.
Mit dem Anonymisierungsangebot erkennen wir jedoch an, dass wir evtl. Persönlichkeitsrechte als vorrangig behandeln und uns auch keinesfalls die im Prozess benannten Abläufe und Zitate zu eigen machen, sondern gerade eben die mögliche Unzulänglichkeit der dort getroffenen Aussagen ausstellen wollen.

Zuletzt geändert: 27/07/2022 14:40