25. Prozesstag am Di., 11.01.2011 - Michelfelder - Schlußplädoyer STA

Rechtlicher Hinweis:

Anonymisierungsangebot


Jede der in diesem Artikel mit vollem Namen genannte Person, die eine Anonymisierung wünscht, möge sich bitte auf dem kurzen Dienstweg mit den Seitenbetreibern in Verbindung setzen.

Es handelt sich hierbei um Mitschriften eines öffentlichen Prozesses und einem entsprechenden öffentlichen Interesse an der Sache an sich.
Mit dem Anonymisierungsangebot erkennen wir jedoch an, dass wir evtl. Persönlichkeitsrechte als vorrangig behandeln und uns auch keinesfalls die im Prozess benannten Abläufe und Zitate zu eigen machen, sondern gerade eben die mögliche Unzulänglichkeit der dort getroffenen Aussagen ausstellen wollen.


Der Zeuge Michelfelder


Es erscheint wegen des Beweisantrages der Verteidigung der 50jährige Ralf Michelfelder, Leiter der PD Waiblingen.


Der Z. habe am 11.03.09 an einer Dienstversammlung in Urbach bei Schondorf teilgenommen.
Gegen 09:40/41 habe der Polizeiführer vom Dienst die Nachricht vom Amoklauf übermittelt. Der Z. habe dann vom Podium aus Polizeikräfte nach Winnenden entsand und sei selbst nach Waiblingen in die Einsatzräume gefahren.



R

Nun stellt sich für uns in diesem Verfahren die Frage, wann das Verfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet wurde.


Z

Ich sah meine generelle Aufgabe darin, die Gesamtkoordination zu gewährleisten. Um Detailfragen konnte ich mich nicht kümmern. Nur wenn es Probleme in den Einsatzabwicklungen gab, habe ich globale Aufträge erteilt.


R

Sie haben also den Beschuldigten selbst gar nicht zu Gesicht bekommen?


Z

Nein. Überhaupt nicht.


R

Sie haben also auch nicht entschieden, ab welchem Zeitpunkt Herr Kretschmer Beschuldigter war?


Z

Nein. Ich hatte die EG Schule eingerichtet, und eine Vielzahl erfahrener Kollegen sowie die Staatsanwaltschaft waren ja täglich im Haus. Es gab keine Veranlassung, mich um Detailfragen zu kümmern.


Meine Hauptaufgaben waren die Sicherstellung der Ermittlungen sowie die Gewährleistung der Rückführung der Getöteten am nächsten Tag. Es musste auch ermittelt werden, ob der tote Täter Mittäter hatte. Die Trauerfeier und die Betreuung musste organisiert werden und es mussten Informationen über den Tatablauf an das Innenministerium geleitet werden.


Laut meinen eigenen handschriftlichen Aufzeichnungen erlangte ich am 14.03.09 um 15 Uhr Kenntnis von Ermittlungen gegen den Vater des Täters.


R

Im Verlauf des Verfahrens wurde die Beweisbehauptung aufgestellt, dass Sie gegenüber der Presse schon vor dem 14.03. von einer Verdachtslage gegen den Vater im Hinblick auf die gesetzlichen Verwahrvorschriften der Waffe berichtet haben sollen!?


Der Z. führt aus, dass er am 12.03. morgens wegen des medialen Drucks gebeten wurde, ein Interview zu geben.
Dies habe im ZDF-Morgenmagazin live stattgefunden. Am Vortag sei er erst gegen 1-2 Uhr nach Hause gekommen und habe am 12.03. um 06.00 Uhr seinen Dienst wieder angetreten.


Der Stern habe dann Bezug genommen auf dieses Interview durch das ZDF. Die Redaktion habe direkte Fragen gestellt, z.B. zu den Verletzten, dem Tathergang, ob der Täter brutal vorgegangen sei und die Motivation des Täters.
Dann sei ein Vorhalt des Interviewers gekommen: „Natürlich kann man sich vorstellen, dass die Eltern unter Schock stehen…, weil der Vater die Waffe nicht fachgerecht aufbewahrt hat.“


Der Z. habe anchließend mit der bekannten Äußerung auf einen Vorhalt des Interviewers nur geantwortet.
„In der Tat deutet alles darauf hin, dass der Vater hier nachlässig war, was das Verwahren dieser einen Waffe anbelangt“
Der Z. stelle sich jedoch auf den Standpunkt, dass es eine Prüfung durch die Staatsanwaltschaft bedürfe, welche Maßnahmen gegen den Vater zu ergreifen seien. In Detailfragen wolle er sich nicht einmischen.

Der R. gibt nun ein Fax vom 29.12.10 bekannt, in welchem Michelfelder vom Innenministerium nur eine beschränkte Aussagegenehmigung erteilt wird. Er dürfe also z.B. nichts über polizeitaktische oder -interne Maßnahmen bekanntgeben.


R

Haben Sie im Fortgang weitere Weisungen erteilt, was einzelne Aufträge anbelangt?


Z

Es bestand um den 14.03. herum der Verdacht möglicher Mittäter oder Tathelfer. In diesem Zusammenhang habe ich mehrfach mit dem Leiter der EG Schule gesprochen…, sonst habe ich keine Weisungen erteilt.
Eins doch noch: ich hatte noch über die später als Trugspur erwiesene Tatankündigung mit der Ermittlungsgruppe gesprochen.


RA Steffan:

Wann hatten Sie die erste Kenntnis bezüglich der Beretta erhalten?


Z

Während der Fahndung nach dem Täter, als der Einsatzstab die Info erhielt, dass eine Waffe der Eltern fehlte - von der Spezialeinheit vor Ort.


RA Steffan:

Haben Sie diese Information direkt erhalten?


Z

Ich weiß nicht mehr von wem.


RA Steffan:

Und zeitlich? Laut KOK Neumann war der Täter um 12:51 Uhr als tot gemeldet.


Z

Davor. Aber das kann ich nicht mehr einordnen.


RA Steffan:

Was genau ist unter „globale Aufträge“ zu verstehen?


Z

Z.B. die Sichtung des Tatorts, Evakuierung der Schule, Sicherung der Stadt usw.


RA Steffan:

Wußten Sie von Maßnahmen im Hause K.?


Z

Das war Teil der Aufgaben der Ermittlungsgruppe.


RA Steffan:

Und wußten Sie, WELCHE Maßnahmen dort durchgeführt wurden?


Z

Nein.


RA Steffan:

Wußten Sie, dass die Familie K. am 11.03. in der PD Waiblingen vernommen wurde?


Z

Ja, das war mir bekannt.


RA Steffan:

Wurde Ihnen der Grund mitgeteilt?


Z

Ich wußte, dass der Sohn der mutmaßliche Täter war und zu Tode kam.


RA Steffan:

Aber die Familie war doch schon zu einem Zeitpunkt in Waiblingen, als der Sohn noch nicht tot war!?


Z

Ich war bis ca. 13 Uhr… 13.30 Polizeiführer im Einsatzraum. Wer sich wo im Hause bewegte war mir nicht bekannt und auch nicht relevant für mich.


RA Steffan:

Gab es denn irgendwelche Anweisungen, die Familie zu vernehmen?


Z

Die Details waren mir nicht bekannt. Im Vordergrund stand die Fahndung nach dem Täter.
Es gab ja auch nicht nur diesen Einsatz: Es gab ja noch Hilferufe da und dort…, eine Vielzahl Paralleleinsätze durch die Aufregung in der Bevölkerung. Wir mussten andere Gefahrenlagen prüfen und ob es Zusammenhänge mit der Tat gab.


RA Steffan:

Wann bekamen Sie von der Vernehmung Kenntnis?


Z

Kann ich heute nicht mehr sagen.



RA Steffan

Waren Sie am 11.03. abends bei einer Besprechung anwesend?


Z

Der Einsatzabschnitt Ermittlungen war nicht zugegen.
Um 20 Uhr war ich bei der Trauerfeier anwesend…
Ich denke, nachher wurde ich vom Leiter der Kripo über den Sachstand informiert…
Ein Ermittlungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt aber kein Gegenstand.


RA Gorka:

Bei der Veröffentlichung des Stern kommt es auf den Wortlaut an:
„Es deutet alles darauf hin, dass der Vater hier nachlässig war, was das Verwahren dieser einen Waffe anbelangt“
Kann es sein, dass das Ihr Originalwortlaut war?


Z (schaut in Aufzeichungen)

Ja, danach wurde ich morgens gefragt am 12.03…., ich such's nochmal…
Ich habe bewußt das Wort nachlässig verwendet, weil die genauen Umstände ja nicht bekannt waren.
Jedoch muss es so gewesen sein, da ja der Sohn die Waffe des Vaters offenbar hatte.


RA Gorka:

Gegen wen wurde nach dem Tod Tims ermittelt?


Z

Gegen niemanden…der Täter war tot… Nach meinem Erinnern über die Einsatzlage gab es kein Ermittlungsverfahren.


RA Gorka:

Es gab damals also kein Ermittlungsverfahren?


Z

Ich hatte keine Informationen über ein Ermittlungsverfahren.


RA Gorka:

Sie waren am 11.03. bis 13:30 Uhr Polizeiführer. Beschreiben Sie Ihre Aufgaben!


Z

Ganz grob gesagt: Der Polizeiführer leitet und koordiniert den Einsatz.
Es ist kein Geheimnis, dass in Winnenden über 800 Beamte im Einsatz waren.


RA Gorka:

Sie waren im Gebäude der PD Waiblingen?


Z

Ja.


RA Gorka:

War Ihnen bekannt, dass der Herr Stimpfle Vernehmungen durchgeführt hat?


Z

Mag sein, ich denke, dass habe ich in der Nacht erfahren, bin mir aber nicht 100% sicher…


RA Gorka:

In welchem Raum waren Sie nochmal?


Z

Im Einsatzraum.


RA Gorka:

Und wie weit ist der von diesem Vernehmungszimmer entfernt?


Z

Ich weiß nicht, welches Zimmer Sie meinen.


RA Gorka:

Laut Aktenvermerk wurde die Vernehmung im 3. Stock durchgeführt.
Wissen Sie nicht, wo der Herr Stimpfle sein Zimmer hat?


Z

Stimpfle ist im 1. Obergeschoss. Wo er im 3. Stock Vernehmungen durchgeführt hat, kann ich nicht sicher sagen….


RA Gorka:

Wie lange braucht man in diesem Gebäude von einer Ecke zur anderen?


Z

Das ist von der Kondition abhängig. Im Minutenbereich.


RA Gorka:

Wieviele Meter?


Z

Vielleicht 200 - 300. War für mich nie relevant. Habe ich nie abgemessen.


RA Gorka:

Zu welcher Einsatzgruppe gehört der Herr Stimpfle?


Z

Zum Einsatzabschnitt Ermittlungen.


RA Gorka:

Haben Sie diesem Einsatzabschnitt Aufträge erteilt?


Z

Ich habe dem Leiter des Einsatzabschnittes den Auftrag erteilt, die Ermittlung nach dem Täter einzuleiten.


RA Gorka:

Wer ist dieser Leiter?


Z

Der KOR Schöllhammer.


RA Gorka:

Haben Sie auch den Auftrag erteilt, Mittäter, Beteiligte, Verantwortliche zu suchen?


Z

In den Folgetagen, so am 13./14. ergab sich die Verdachtslage nach Mittätern. Ich bat den Herrn Gruber, Leiter der EG Schule, diese Spur zu priorisieren.


RA Gorka:

Und Sie haben vom SEK erfahren, dass im Haus Kretschmer eine Waffe vermisst wird?


Z

Ich habe über den Führungsstab erfahren, dass eine Waffe fehlt.


RA Gorka:

Im Verlauf des Vormittags?


Z

Ja.


RA Gorka:

Wurden darüber auch andere informiert?


Z

Die Info ging beim Führungsstab ein. Ich gehe davon aus, dass auch andere Mitglieder des Führungsstabes diese erhalten haben.


RA Gorka:

Auch der Einsatzabschnitt Ermittlungen?


Z

Kann ich nicht sagen. Das wäre rein spekulativ.


RA Gorka:

War denn der Leiter des Einsatzabschnittes Ermittlungen im Führungsstab?


Z

Dort gab es Verbindungsbeamte zu den Einsatzabschnitten.


RA Gorka:

Und wer war dieser Verbindungsbeamte?


Z

Der hat gewechselt. Kann ich nicht 100% sagen.


RA Gorka:

Und hatte denn nun dieser Verbindungsbeamte mit dem Leiter des Einsatzabschnittes Ermittlungen persönlichen Kontakt?


Z

Nein. Kein unmittelbarer Kontakt.


RA Gorka:

Können Sie noch rausbekommen, wer dieser Beamte damals gewesen ist?


Z

Sicher kann man da nachsehen. Der hat zwischendurch gewechselt.
Das muss ich mit den Kollegen vom Führungsstab besprechen.


RA Gorka:

Gibt es da Aufzeichnungen?


Z

Damals war große Aufregung und Hektik. Wir mußten Kräfte abziehen und woanders wieder einsetzen…


RA Gorka:

Haben Sie noch Aufzeichungen?


Z

Nein.


RA Gorka:

Wie lange würde es dauern, das herauszubekommen?


Z

Ich müßte in unserer Direktion nachfragen, ob ein Kollege sich erinnern kann…


RA Gorka:

Wenn wir jetzt unterbrechen würden, könnten Sie das tun?


Z

Kann ich…


R (nicht begeistert)

Und was soll das erhellen?


RA Gorka:

Es ist kein Geheimnis, dass wir anzweifeln, was den Kenntnisstand des Herrn Stimpfle betrifft…


R (deutlich)

Ich habe aber nicht vor, die Vernehmung zu unterbrechen!!!


RA Gorka:

Wer war alles im Führungsstab?


Z

Der hat auch zwischendurch personell gewechselt…, so 15 Personen…. Wer, kann ich definitiv nicht sagen….


RA Gorka:

War die Staatsanwaltschaft anwesend?


Z

Oberstaatsanwalt Riehleder kam im Laufe des Vormittags. Die Uhrzeit weiß ich nicht mehr.


RA Gorka:

Und Frau Hanss?


Z

Weiß ich nicht mehr.


RA Gorka:

Haben Sie in Ihrem Verantwortungsbereich je erfahren, dass einzelne Vernehmungsbeamte eigenmächtig handeln?


Z

Nein. Was immer Sie unter „eigenmächtig“ verstehen. Ich gehe davon aus, dass unsere Beamten das Richtige zur richtigen Zeit machen. Wenn man die Verantwortung hat für 700 Kollegen, und jeder würde warten, bis er von mir einen Auftrag bekommt, würde die Polizei nicht funktionieren.


RA Steffan:

In einem Aktenvermerk gibt PHK Stutz an, er habe „die Einsatzleitung im 3. Stock informiert“ - nach der Ankunft der Familie K. Kam das bei Ihnen nicht an?


Z

Ich habe erst im Verlauf erfahren, dass die Familie sich im Gebäude befindet. Wo, wann und zu welchem Zweck war mir nicht bekannt.



Der R. beendet die Vernehmung und der Z. wird entlassen.


Formalitäten


R

Weitere Anträge?


RAin Stuff stellt nun 2 Anträge:

Es sind sogenannte Hilfsbeweisanträge. D.h. sie müssen nur beschieden werden, wenn gewisse Bedingungen eintreten.


1. Für den Fall, dass die Kammer nicht davon ausgehen sollte, dass der Angeklagte in Weinsberg über die Tötungsfantasien seines Sohnes informiert wurde, sind dessen Cousin und Cousine - RAin Stuff gibt hier Namen und ladungsfähige Anschriften an - zu laden. Diese hätten näheren Kontakt zum Angeklagten und kein Zeugnisverweigerungsrecht. Der Angeklagte habe mit diesen Personen zumindest nach der Tat über die Aussagen in Weinsberg gesprochen.


2. Falls die Kammer nicht von einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und -Körperverletzung ausgeht, wegen eines rechtmäßigen Alternativverhaltens des Angeklagten, so sind ebenfalls o.g. Personen zu laden zum Beweisthema eines übermäßigen Alkoholkonsums des Angeklagten bereits vor der Tat. Falls Tim den Code gekannt haben sollte, so könne dies nur ein rechtswidriges Alternativverhalten darstellen, bedingt durch die alkoholbedingte Nachlässigkeit seines Vaters.


Nun nimmt RAin Stuff noch Stellung zur Vernehmung des Zeugen Michelfelder:


Sie sei der Meinung, dass es gar nicht darauf ankomme, zu welchem Zeitpunkt Jörg K. einen Beschuldigtenstatus innehatte. Die Parallelität von Prozessrollen Zeugen/Beschuldigte gäbe es in zahlreichen Verfahren. Dies sei ein ganz normaler Vorgang. Es sei anormal anzunehmen, dass in dem Moment, in dem der Täter verstorben ist, das Ermittlungsverfahren zu Ende sei. Frau Stuff führt hier die Publikation eines Professors als Paradebeispiel an, dass auch postmortale Ermittlungen geführt werden müssten. Es könne keine ernsthafte Idee der Verteidigung sein, dass der Vorgang auch nach dem Tod des Täters nicht mehr aufklärungsbedürftig sei. An dem Zeugenstatus des Jörg K. sei somit nichts auszusetzen.


RA Gorka stellt nun den Antrag, die Verfügung der STA im Ermittlungsverfahren gegen die Weinsberger Ärzte zu verlesen, sowie die damit befaßten Staatsanwälte Hochstein und Welk zu laden.
Er erhofft sich hierdurch u.a. Klarheit darüber, ob die Krankenakten und die Epikrise freiwillig herausgegeben wurden.


RA Steffan legt mit einem weiteren Beweisantrag nach:


1. Der Zahlencode des Tresors sei eben NICHT identisch mit dem Code der Alarmanlage, diese hätte 2 Stellen weniger.


2. Der Zahlencode sei nicht die einzige Sicherung: es gebe einen Zeitmechanismus, der bei jedem fehlerhaften Eingabeversuch die weitere Eingabe progressiv für eine bestimmte Zeit nicht mehr zulasse. D.h. 15, 30, 60 Minuten usw. Hiermit werde ausgeschlossen, dass man den Code durch Probieren ermitteln könne.

Er beantragt eine Inaugenscheinnahme des Tresors sowie Zeugnis des KOK Neumann.


RAin Stuff (freut sich):

Das würden wir ggf. auch so sehen. Wenn der Tresor so gesichert war, dann gibt es in der Tat KEINEN anderen Grund als den der Nachlässigkeit. Dann wären wir also wieder bei dem rechtswidrigen Alternativverhalten. In diesem Sinne möge dem Antrag gerne nachgegangen werden.


Der R. verliest nun ein Fax, welches um 11.51 Uhr bei Gericht einging:

Es stammt von RA Reichert, dem Anwalt von Ute und Jasmin K.

Ute K. möchte nunmehr ihr ZV-Recht nicht mehr auf ihre Polizeivernehmungen ausdehnen und sei mit der Verlesung derer einverstanden.

Der R. zeigt sich sehr erstaunt über diese Enwicklung kurz vor Ende der Beweisaufnahme.

RAin Stuff ist nicht sicher, ob eine bloße Verlesung zulässig sei. Man müsse zumindest die vernehmenden Beamten laden.


Nach einer Pause verliest die Kammer folgende Beschlüsse:


1. Der Antrag der Verteidigung, die Verfügung der STA im Ermittlungsverfahren gegen die Weinsberger Ärzte zu verlesen und die befaßten Staatsanwälte zu laden, wird als ungeeignet abgelehnt.


2. Der Antrag des RA Steffan betreffend Inaugenscheinnahme des Tresors sowie Zeugnis des Beamten Neumann wird abgelehnt. Es sei nicht erkennbar, in welcher Verbindung die Beweismittel und die Beweistatsachen stehen sollen.
Es sei nicht nachvollziehbar, welche Schlußfolgerungen daraus gezogen werden sollten.
Eine erneute Vernehmung des Beamten sei nicht erforderlich. Hierzu wurde durch die Vernehmung des KOK Neumann bereits Beweis erhoben.


3. Der Antrag der Verteidigung vom 09.12.10 auf Beiziehung der Funkprotokolle und der Einsatzkalender vom 11. und 12.03.09 wird abgelehnt. Dies sei ein typischer Beweisermittlungsantrag, bei dem erhebliche Beweistatsachen erst zu ermitteln seien.
Das dabei zu erwartende Ergebnis sei nicht konkret genug bestimmt. Durch die Vernehmung der Beamten sei schon umfassend Beweis erhoben worden.


Nun verliest der R. ein seitenlanges Schreiben der Waffenbehörde vom 23.03.09, angefüllt mit sich ständig wiederholendem Bürokraten- und Paragraphendeutsch, welches gebetsmühlenartig die Unzuverlässigkeit des Jörg K. im Umgang mit Waffen immer und immer wieder so lange wiederholt, dass man den Wortlaut noch bei Verlassen des Gerichtsgebäudes zu hören glaubte.

Zum großen Erstaunen des Verfassers untersagt diese Waffenbehörde in diesem Schreiben Jörg K nicht nur jegliche Erlaubnisse für erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition, sondern …

er darf sich auch NIE WIEDER eine NICHT-ERLAUBNISPFLICHTIGE Waffe (Schreck-, Soft-, Attrappe usw.) mehr zulegen.


Der R. schließt nun die Beweisaufnahme offiziell ab.


Die nun folgende vorsorgliche Klarstellung zeigt schon auf, in welche Richtung das Urteilsschiff segelt:

Es kommt der §13 STGB (Begehen durch Unterlassen) als Norm bei der Rechtssprechung in diesem Fall hinzu.

D.h. der Angeklagte könnte sich der 15fachen fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung jeweils auch durch UNTERLASSEN schuldig gemacht haben.

Bevor nun die STA ihr Schlußplädoyer hält, zeigt sich der R. nochmals überrascht, ob des späten Entschlusses der Ute K., nun doch ihre Vernehmungen verlesen lassen zu wollen. Warum gerade heute dieses Fax kam?, fragte er. Er sähe keine Norm dafür, die Verlesung anzuordnen.


Das Schlußplädoyer der STA


Nun verliest die junge Staatsanwältin Frau Hanss ihr Schlußplädoyer.


Bei der Wiedergabe dieser Inhalte beschränkt sich der Verfasser auf die wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte, welche die Staatsanwaltschaft vorträgt sowie evtl. Auffälligkeiten. Weder werde ich den allseits bekannten offiziellen Tatablauf, noch den bedauernswerten Zustand der Opfer und Hinterbliebenen und auch nicht das Selbstlob des gesamten Polizei- und Justizapparates hier wiedergeben.


Einige Auffälligkeiten schon am Anfang:


Frau Hanss spricht von einem Magazin mit 9 Patronen darin in der Nachttischschublade.
Kurz vor 9 Uhr am 11.03. habe Tim das Haus mit der Munition, den 2(!!!) Magazinen und dem Jagdmesser verlassen.

Bei den Schüssen durch die geschlossene Türe des Chemiesaals sollen die Referendarin Schüle und die Schülerin Lisa Gerstenberger von der gleichen Kugel getroffen worden sein.

Weiter führte Frau Hanss aus, dass Ute K. der Code bekannt gewesen, dies aber nicht verfahrensrelevant sei.

Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Angeklagte seine Munition nicht sicher aufbewahrt habe, denn die bei der Tat verwendeten Munitionsarten würden aus den Beständen des A. stammen.(!!!???).

Es gebe keine Hinweise auf einen externen Erwerb. Tim K. sei der Code nicht bekannt gewesen, dennoch erstaune die Menge der mitgenommenen Munition, was zu der Einschätzung führe, dass Tim die Tat schon lange geplant habe. Laut den Aussagen der Mutter und Schwester neigte Tim nicht zu Spontantaten und habe immer alles sorgfältig geplant.
Die Munition müsse er sich über mehrere Monate aus den Resten der in der Schießtasche verbliebenen Munition zusammengesammelt haben.

Zeugen hätten keine Hinweise auf eine Kenntnis Tims vom Tresorcode geben können.
Dennis R., dem er angeblich aus dem Tresor etwas gezeigt und diesen geöffnet haben soll, sei im Nachhinein nicht mehr glaubhaft gewesen. Seine Aussagen seien ohne Konstanz gewesen und er konnte keine Details zu diesem Vorgang angeben. Für einen Waffentresor im Wohnzimmer hätte es keine Anhaltspunkte gegeben.
Alle 4 Kumpels von Tim gaben jedoch an, der Tresor sei einmal vom Vater geöffnet worden, wobei Tim den Code nicht gesehen hatte.
Marco K. seien von Tim 3-4 Patronen gezeigt worden, was dieser als Beleg dafür angesehen habe, dass Tim diese aus dem Tresor habe. Diese Aussagen seien lebensfremd.
Auch die Aussagen von Marc W. in der Hauptverhandlung wichen von denen in der Polizeivernehmung ab. Dieser habe evtl. nur eine Schreckschusswaffe gesehen.

Dr. Dosa vom LKA könne durch die DNA-Untersuchungen die DNA Tims am Tresor weder belegen noch ausschließen.
Auf dem SEK-Video sei zu sehen, wie der A. blind in den Tresor greife und den Schlüssel für das Innenfach genau an dem Platz liege, wo er diesen zuvor abgelegt habe. Dies sei ein Beleg dafür, dass durch Tim hier keine Veränderungen stattgefunden hätten.

Die Tatsache, dass Tim nur eine Schusswaffe dabei hatte, sieht die STA trotz weniger Vergleichstaten als Hinweis darauf, dass er eben KEINEN Zugriff auf den Tresor gehabt habe, denn dann, so spekuliert Frau Hanss, hätte er doch mehrere Waffen mitgenommen. Denn ein solcher Täter möchte doch - laut Auffassung der STA - immer bestmöglichst bewaffnet sein, daher habe Tim auch das Jagdmesser an sich genommen.

Keinen Zweifel gebe es daran, dass der A. die Waffe und Munition ordnungswidrig verwahrt habe. Dies sei durch aktives Handeln geschehen und nicht durch Unterlassen.

Die Vorhersehbarkeit für den Angeklagten sei nur ausschlaggebend für die Strafzumessung, was bedeuten soll, dass der Gesetzgeber solche Gefahren bereits erkannt habe und deswegen das Waffengesetz erließ. Nunmehr könne sich der A. nicht mehr darauf berufen, die Gefahr nicht erkannt zu haben, denn genau dafür existiere das Waffengesetz.

Es gebe jedoch in diesem Fall noch 2 Besonderheiten: Tim sei kein normaler Jugendlicher gewesen, sondern ein einsamer Sonderling(!!!). Als dieser sich hilfesuchend an seine Mutter gewandt habe, soll diese panisch reagiert haben. Die STA teilt hier die Auffassung des GA Winckler, der davon ausgeht, dass eine panische Reaktion nur dann Sinn macht, wenn die Mutter vorinformiert gewesen sei.
In den Chatprotokollen der Jasmin wird auch berichtet, der A. selbst halte Tim für manisch-depressiv und dies solle abgeklärt werden.
Von der Frau Loy habe der A. von den Haßgedanken seines Sohnes erfahren.(?!)

Die Verwahrung der Waffe sei für Tim leicht erkennbar gewesen, wobei es nicht darauf angekommen sei, wo, sondern dass diese nicht eingeschlossen war.
Wenn ein von Waffen faszinierter Junge diese gesucht habe, wäre das Versteck naheliegend gewesen.

Jeder durchschnittliche Erwachsene hätte also die Gefahr erkennen und vermeiden können.
Laut Prof. Haller bestünden beim A. keine kognitiven Einschränkungen.

Den Ärzten in Weinsberg jedoch hätten wichtige Informationen gefehlt, weswegen diese nichts verläßlich wußten. Von Schusswaffen im Haus sei Ihnen nichts mitgeteilt worden.

Ute K. hingegen habe nicht gewußt, dass Waffe und Munition nicht ordnungsgemäß verwahrt waren.
Der A. habe also nun die Folgen zu tragen.

Im Hinblick auf die Situation in Wendlingen, bei der der Täter zunächst entwaffnet werden konnte, dann jedoch die Waffe wieder aufnahm, erläutert Frau Hanss , dass die Verteidigung hier versucht habe, den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen (,was die Folgen danach angehe).
Die beteiligten Beamten hätten hingegen ohne Rücksicht auf eigene Verluste alles(!!!) getan, um den Täter zu stoppen.
Es seien keine Spezialkräfte gewesen, sondern nur einfache Streifenpolizisten, die sich nie zuvor in einer solchen Ausnahmesituation befunden hätten.

(Es folgte hier weiter eine ausgedehnte Beweihräucherung der beteiligten Beamten, auf die der Verfasser nicht weiter eingehen möchte).

Was die beiden hinzugekommenen Nebenkläger Günther Just jun. und Igor Wolf betrifft, so seien seelische Verletzungen schwer nachzuweisen. Igor Wolf sei selbstverständlich(!!!) Opfer einer Geiselnahme durch Tim. Es sei jedoch schwer, ihn als Opfer einer Fahrlässigkeit zu sehen, da an seinem Zustand die Medien mitgewirkt hätten. Hier sei keine klare Zuordung mehr möglich.

Günther Just jun. habe vorwiegend wegen des Platztausches mit Ibrahim und wegen des Todes seines Onkels gelitten. Hier seien seelische Verletzungen feststellbar und objektivierbar gewesen. Die retrospektive Feststellung durch Prof. DuBois 3 Monate nach der Tat sei jedoch nicht ausreichend.
Somit bliebe es bei den ursprünglich angeklagten Fällen der fahrlässigen Körperverletzung.

Für den A. komme auch kein rechtmäßiges Alternativverhalten in Frage und der fehlerhafte Eröffnungsbeschluß der vorherigen Kammer sei keine Stütze. Es handele sich hierbei um eine rechtsfehlerhafte These.

Selbst wenn Tim der Code bekannt gewesen wäre, so sei dies ebenfalls kein rechtmäßiges Alternativverhalten, denn der Schlüssel zum Munitionsschrank lag im Waffentresor. Dies stelle keine pflichtgemäße Trennung von Waffen und Munition dar.
Der A. hätte dann vielmehr den Code des Tresors so wählen müssen, dass er nicht bekannt werden würde und Waffen und Munition getrennt lagern, dann hätte Tim mit seinem Vorhaben niemals Erfolg haben können.

Zum zentralen Thema der Verwertbarkeit führt die STA weiter aus:


Natürlich sei das SEK-Video verwertbar. Das SEK habe nach Waffen und Munition gesucht. Der A. sei damals nicht verdächtig und somit eine Belehrung nicht notwendig gewesen.

Was die Verwertbarkeit der Aussagen des A. vor dem 13.03. angeht, so sei keine der in diesem gemachten Zeitraum gemachten Aussagen bedeutsam gewesen.
Das Verteidigungsverhalten sei unverständlich gewesen: So habe der Vernehmungsbeamte Stimpfle gar keine Kenntnis von der Waffe gehabt.
Ob und wann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet würde, habe die STA zu entscheiden, nachdem alle Fakten bekannt sind und Zeit war, die Rechtslage zu prüfen.
Der OSTA habe noch während des Einsatzes (als Tim noch am Leben war) das Verfahren gegen diesen eröffnet und dies habe zu Ende geführt werden müssen. Eine Erschleichung von Aussagen, wie sie die Verteidigung unterstelle, habe es nicht gegeben.
Vielmehr habe der A. eine große Kooperationsbereitschaft gezeigt.
Die Verteidigung habe die geladenen Beamten unangemessen behandelt. Das Vorführen und Bloßstellen (!!!) habe für den Mandanten keinerlei Vorteile gebracht, sondern nur weitere Gräben aufgerissen.

(Es folgt an dieser Stelle wieder eine ausgedehnte Beweihräucherung der beteiligten Beamten, die der Verfasser dem Leser und sich selbst ersparen möchte).

Die Aussage der Frau Loy habe sich als bedeutsam erwiesen, denn es wurde bekannt, dass der A. von den Tötungsgedanken seines Sohnes gewußt habe.
Erstmals wurde Frau Loy von der Verteidigung benannt. Nur hierdurch wäre es auch zu ihrer Aussage gekommen. Allerdings habe die Verteidigung Frau Loy damit alleine gelassen und so sei die Zeugin zerrieben worden. Es sei kein Nutzen für die Verteidigung entstanden und Familie K. habe so auch die Frau Loy verloren.


Nun schließt der Chef von Frau Hanss, der ehrenwerte OSTA Riehleder , noch eine kurze Rede an:


Die Unachtsamkeit des A. habe einen Massenmord zur Folge gehabt. Das Absehen von Strafe sei hier verfehlt.

Zugunsten des A. wertet der OSTA , dass dieser schon sehr früh sich nicht selbst schonende Angaben gemacht habe.
Er sei sich nicht sicher, ob es ohne diese überhaupt gelungen wäre, die nicht ordnungsgemäße Verwahrung der Waffe nachzuweisen.

Das Verhalten seines Sohnes habe den A. tief erschüttert und dieser habe ohne Rücksicht auf Konsequenzen - auch zivilrechtliche - diese Eingeständnisse abgelegt.

Jedoch habe er die Informationen über die Tötungsfantasien seines Sohnes konsequent verschwiegen.

Man habe sich gewünscht, dass der A. Reue und Bedauern an die NK glaubhaft vermittelt. Leider sei seine durch die Verteidigung vorgetragene Entschuldigung teilweise davon gepägt gewesen, eigene Forderungen, wie das Absehen von Strafe, einzubringen.

Natürlich habe auch die Familie K. einen Sohn verloren und würde unter der Tat leiden. Sie lebten an unbekannten Orten, die Tochter und Mutter unter anderen Namen. Eine Rückkehr nach Weiler sei kaum denkbar und die zivilrechtlichen Folgen seien existenzgefährdend. Die Gesundheit des A. habe sich verschlechtert.

Auf der anderen Seite habe der A. den Tod von 15 Menschen, welche größtenteils das Leben noch vor sich hatten, sowie unermeßliches Leid mitverursacht. (Dieses schildert der OSTA nun einmal mehr, weswegen hier darauf verzichtet wird).

Nun ergreift auch der OSTA die Gelegenheit das Verteidigungsverhalten von RA Gorka und Steffan als standeswidrig, jedoch zulässig zu kritisieren.
Es habe gestört und man habe sich darüber geärgert, aber man sei schließlich professionell genug, um damit umgehen zu können.

Es sei kein Geheimnis, dass die STA das Verfahren ursprünglich mit einem Strafbefehl beenden wollte. Damals habe man jedoch nicht die Erkenntnisse gehabt, wie sie jetzt in der Hauptverhandlung zutage getreten seien. Grundlage damals sei sein Geständnis und spürbare Reue gewesen. Nun bezweifle man allerdings, dass der A. tatsächlich Reue empfinde. Es sähe vielmehr danach aus, als trachte dieser danach, hier das Optimum herauszuholen und seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Dafür spreche auch, dass Prof. Haller ursprünglich nicht zur Begutachtung beauftragt gewesen sei, sondern dafür, die Verhandlungsunfähigkeit des A. nachzuweisen, der sich offenbar der Verhandlung entziehen wollte.

Dies alles habe ein Umdenken bei der Strafzumessung erforderlich gemacht und man fordere jetzt nicht mehr die ursprüngliche Strafe, sondern 2 Jahre Haft, die zur Bewährung auszusetzen sind.

Eine zusäzliche Geldauflage hält der OSTA wegen der Vielzahl der schuldrechtlichen Verpflichtungen des A. für kontraproduktiv.


Hiermit endet auch der 25. Prozesstag.


Rechtlicher Hinweis:

Anonymisierungsangebot


Jede der in diesem Artikel mit vollem Namen genannte Person, die eine Anonymisierung wünscht, möge sich bitte auf dem kurzen Dienstweg mit den Seitenbetreibern in Verbindung setzen.

Es handelt sich hierbei um Mitschriften eines öffentlichen Prozesses und einem entsprechenden öffentlichen Interesse an der Sache an sich.
Mit dem Anonymisierungsangebot erkennen wir jedoch an, dass wir evtl. Persönlichkeitsrechte als vorrangig behandeln und uns auch keinesfalls die im Prozess benannten Abläufe und Zitate zu eigen machen, sondern gerade eben die mögliche Unzulänglichkeit der dort getroffenen Aussagen ausstellen wollen.

Zuletzt geändert: 27/07/2022 14:41